1Die Körperschaftsteuer entsteht hinsichtlich des Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbetrags nach §§ 37, 38 KStG mit Ablauf des VZ, in dem die Leistung erbracht bzw. empfangen wird, die die Körperschaftsteueränderung auslöst. 2Das gilt entsprechend für die besondere Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG.

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