Wie bereits erwähnt,[1] scheidet die Anwendung des § 12 EStG bei Kapitalgesellschaften aus. Dessen Korrekturfunktion übernimmt in Teilen das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), welche nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine Minderung des Einkommens verhindert bzw. eine unterbliebene Vermögensmehrung ausgleicht. Eine vGA liegt insbesondere in Fällen mit unangemessenen und nicht fremdüblichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bzw. ihm nahe stehende Personen vor. Dies sind z. B.

  • eine überhöhte Geschäftsführervergütung,
  • unangemessene Darlehenszinsen,
  • unentgeltlich oder verbilligt gewährte Nutzungen etc.

Durch die Hinzurechnung des Betrags der vGA wird die durch Buchung der unangemessenen bzw. nicht fremdüblichen Leistung eingetretene Gewinnauswirkung steuerlich korrigiert.

 
Hinweis

Korrespondenzprinzip

Das sog. Korrespondenzprinzip besagt, dass die Steuerbefreiung nach § 8b KStG nur greift, wenn die vGA bei der leistenden Körperschaft auch als solche erfasst wurde.

Gleiches gilt für eine vGA an natürliche Personen als Anteilseigner; hier findet das Teileinkünfteverfahren ebenfalls nur Anwendung, wenn das Einkommen der leistenden Körperschaft um die vGA erhöht worden ist.[2]

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