Für Verluste, die einer Kapitalgesellschaft aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter, als Unterbeteiligter oder aus einer sonstigen Innengesellschaft, die an einer anderen Kapitalgesellschaft besteht, entstehen, gibt es seit 2004 eine beschränkte Verlustverrechnung. Danach können Verluste nur noch mit späteren Gewinnanteilen aus derselben stillen Beteiligung verrechnet werden. Die Verlustverrechnung ist somit eingeschränkt – ähnlich der Regelung in § 15a EStG für einen Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto. Ein entsprechender Verlust wird völlig separat betrachtet und eine Verrechnung mit anderweitigen Gewinnen der Kapitalgesellschaft entfällt.

Diese Einschränkung gilt sowohl für atypisch stille Beteiligungen[1] als auch für typisch stille Beteiligungen.[2] Betroffen sind jedoch nur laufende Verluste, nicht Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung.

Um eine Umgehung auszuschließen, gilt die Regelung auch, wenn nicht eine Kapitalgesellschaft selbst, sondern eine Personengesellschaft stille Gesellschafterin oder Beteiligte ist und eine Kapitalgesellschaft wiederum an der Personengesellschaft beteiligt ist. Die mittelbare Beteiligung einer Kapitalgesellschaft wird damit einer unmittelbaren Beteiligung an einer stillen Gesellschaft gleichgestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge