Die steuerliche Behandlung von Verlusten ist bei Körperschaften nahezu identisch mit den Regelungen der Einkommensteuer in § 10d EStG. So ist ein Verlust ebenfalls in das vorangegangene Jahr zurücktragbar (Verlustrücktrag) und der verbleibende Restbetrag wird auf künftige Jahre vorgetragen (Verlustvortrag). Auch die maximale Höhe des Verlustrücktrags entspricht den Werten des § 10d EStG:

Ein Rücktrag in das vorangegangene Jahr war bis zum VZ 2012 auf bis maximal 511.500 EUR begrenzt. Für Verluste, die ab dem VZ 2013 nicht ausgeglichen werden können, ist ein Verlustrücktrag auf das Vorjahr bis maximal 1 Mio. EUR möglich.[1]

Als Reaktion auf "Corona" hat der Gesetzgeber die maximale Höhe des Verlustrücktrags deutlich erhöht – von zunächst 5 Mo. EUR auf schließlich 10 Mio. EUR.[2]

Diese Erhöhung gilt für 2 Jahre (Rücktrag aus 2020 auf 2019 bzw. Rücktrag aus 2021 auf 2020).[3]

Soweit aus früheren Jahren ein Verlustvortrag besteht, wird dieser grundsätzlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahrs abgezogen, maximal bis sich ein Einkommen von 0 EUR ergibt.

 
Wichtig

Mindestbesteuerung beachten

Beim Verlustvortrag ist die sog. Mindestbesteuerung[4] zu beachten: Zunächst ist ein Vortrag i. H. v. 1 Mio. EUR möglich (Sockelbetrag). Ein darüber hinausgehender Betrag des Gesamtbetrags der Einkünfte kann nur noch i. H. v. 60 % durch einen Verlustvortrag ausgeglichen werden. Der übersteigende Betrag wird auf die folgenden Jahre weiter vorgetragen.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzter Verlustabzug

Eine GmbH hat in den Vorjahren wirtschaftlich schwere Zeiten durchlitten und verfügt zum 31.12.2018 über einen Verlustvortrag i. H. v. 1,5 Mio. EUR. In 2019 kann wieder ein positives Einkommen mit 1,4 Mio. EUR erzielt werden.

Ein Verlustvortrag ist nur i. H. v. 1,24 Mio. EUR möglich (1 Mio. EUR + 240.000 EUR [60 % von 400.000 EUR]). In 2019 muss damit für ein zu versteuerndes Einkommen von 160.000 EUR (1,4 Mio. EUR – 1,24 Mio. EUR) Körperschaftsteuer entrichtet werden.

Dadurch kommt es aber nicht zum Wegfall von Verlustvortragsvolumen, sondern nur zu einer zeitlichen Streckung. Im obigen Beispiel beträgt der verbleibende Verlustvortrag noch 260.000 EUR und kann in 2020 oder späteren Jahren zum Abzug gelangen.

 
Praxis-Tipp

Verfassungsrechtliche Bedenken

Gegen diese einschränkende Regelung wurden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, die der BFH aber – trotz zunächst gewährter Aussetzung der Vollziehung[5] – nicht gelten ließ.[6] Im Urteilsfall trat jedoch kein endgültiger Wegfall des Verlustabzugs ein; möglicherweise würde der BFH bei einer solchen Fallkonstellation, z. B. Liquidation oder Insolvenz,[7] anders entscheiden. Hierzu wird das BVerfG das letzte Wort haben.[8]

Eine Besonderheit beim Verlustabzug einer Körperschaft besteht zudem insoweit, dass nicht nur eine rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Identität der Körperschaft als zusätzliche Voraussetzung für einen Verlustabzug erfüllt sein muss.[9] Dementsprechend ist auch bei einer Umwandlung (Verschmelzung) ein Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags nicht mehr möglich.[10]

[1] Unternehmensteuerreformgesetz 2012 v. 20.2.2013, BGBl 2013 I S. 285 ff.
[2] § 10d Abs. 1 EStG i. d. F. des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.
[3] § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.
[8] BVerfG, anhängiges Verfahren unter Az. 2 BvL 19/14.

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