Soweit die Klage Erfolg hat, hängt der Urteilsausspruch (Urteilstenor) von der Art und dem Ziel der Klage ab. Bei einer Anfechtungsklage wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.[1] Bei einer Änderung von Bescheiden, die einen Geldbetrag festsetzen oder feststellen, muss das FG den Bescheid entsprechend ändern, z. B. die Steuern selbst festsetzen[2], es sei denn, es überlässt die Berechnung der Steuer in schwierigen Berechnungsfällen der Finanzbehörde[3] oder es hebt den Bescheid wegen nötiger weiterer finanzamtlicher Ermittlungen auf.[4] Bei Verpflichtungsklagen wird die beklagte Finanzbehörde verpflichtet, einen den Urteilsgründen entsprechenden Bescheid zu erlassen bzw. bei Ermessensentscheidungen erneut über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.[5]

Neben der Hauptsache wird im Urteil auch über die Kosten des Verfahrens (d. h. wer die Kosten trägt) entschieden. Wird die Klage abgewiesen, hat der Kläger die Kosten zu tragen, und zwar die Gerichtskosten und seine eigenen Kosten, insbesondere die seines Prozessbevollmächtigten. Soweit die Klage Erfolg hat, hat die beklagte Behörde die Kosten zu tragen, es sei denn, der Erfolg beruht auf Angaben und Beweismitteln des Klägers, die er schon früher in das Verfahren hätte einbringen können.[6]

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