(1) Gehört nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuererhebende Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

 

(2) 1Werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 EStG (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben. 2§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners entsprechend anzuwenden. 3Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 1 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, ist diese mit gesondertem Steuertarif ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 1 auszuscheiden. 4Dem der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten oder Lebenspartner ist die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer zuzurechnen, die unter Berücksichtigung der Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG berechnet wurde. 5Die Kirchensteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten oder Lebenspartners ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen.

 

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

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