(1) 1Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheidet das Finanzministerium.

 

(2) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften in den kirchlichen Amtsblättern und vom Finanzministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.

 

(3) Ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss gilt fort, solange kein neuer Kirchensteuerbeschluss wirksam geworden ist.

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