(1) 1Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. 2Die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen gemeinsam die Höhe des Umlagesatzes; der Umlagesatz darf zehn v. H. der Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer nicht übersteigen. 3Einigen sich die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände nicht auf einen einheitlichen Umlagesatz, so bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat auf Antrag eines gemeinschaftlichen Steuerverbands den Umlagesatz. 4Maßgeblich ist den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b der in Bayern geltende Umlagesatz, in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft.
(2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG)zu ermitteln.
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