(1) 1Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. 2Die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen gemeinsam die Höhe des Umlagesatzes; der Umlagesatz darf zehn v. H. der Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer nicht übersteigen. 3Einigen sich die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände nicht auf einen einheitlichen Umlagesatz, so bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat auf Antrag eines gemeinschaftlichen Steuerverbands den Umlagesatz. 4Maßgeblich ist den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b der in Bayern geltende Umlagesatz, in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft.

 

(2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG)zu ermitteln.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge