Art. 1 - 5 1. Teil Besteuerungsrecht und Steuerpflicht

Art. 1 Kirchensteuerberechtigung, Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

(1) 1Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben. 2Wenn Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können sie Steuern (Bekenntnissteuern) erheben. 3Die Vorschriften über die Kirchensteuern gelten für die Bekenntnissteuern entsprechend.

 

(2) 1Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften werden auf Antrag die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie

 

1.

durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,

 

2.

rechtstreu sind und

 

3.

ihren Sitz in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind.

2Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. 3Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.

 

(3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Eigenschaft

 

1.

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an

 

a)

Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,

 

b)

Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

 

2.

einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.

 

(4) 1Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.

 

(5) 1Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus[1] [Vom 01.01.2014 bis 30.04.2019: Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst]. 2Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. 3Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2019.

Art. 2 Steuerverbände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts

 

(1) 1Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. 2Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das isreaelische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

 

(2) 1Gemeindliche Steuerverbände sind - soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts - die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. 2Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.

 

(3) Gemeinden und örtlichen Verbänden im Sinn des Abs. 2 wird die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Antrag des gemeinschaftlichen Steuerverbands durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verliehen oder entzogen.

Art. 3 Gläubiger und Schuldner von Kirchensteuern

 

(1) Gläubiger der Kirchenumlagen und des besonderen Kirchgelds sind die gemeinschaftlichen Steuerverbände, Gläubiger des Kirchgelds sind die gemeindlichen Steuerverbände.

 

(2) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften.

 

(3) Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft.

 

(4) 1Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. 2Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. 3Bei einem Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft genügt abweichend von den Sätzen 1 und 2 eine Mitteilung der aufnehmenden Gemeinschaft an das Standesamt, wenn eine Vereinbarung über diese Form des Übertritts getroffen wurde.

 

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Art. 4 Arten der Kirchensteuer

Die Kirchensteuern können unbeschadet Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Satz 5 einzeln oder nebeneinander erhoben werden

 

1.

in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer,

 

2.

in Form von Kirchgeld,

 

3.

in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kir-c...

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