(1) 1Die gemeindlichen Steuerverbände können für ihre ortskirchlichen Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. 2Die Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen, wer kirchgeldpflichtig ist und in welcher Höhe das Kirchgeld erhoben wird.

 

(2) 1Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. 2Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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