(1) 1Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben. 2Wenn Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können sie Steuern (Bekenntnissteuern) erheben. 3Die Vorschriften über die Kirchensteuern gelten für die Bekenntnissteuern entsprechend.

 

(2) 1Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften werden auf Antrag die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie

 

1.

durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,

 

2.

rechtstreu sind und

 

3.

ihren Sitz in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind.

2Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. 3Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.

 

(3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Eigenschaft

 

1.

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an

 

a)

Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,

 

b)

Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

 

2.

einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.

 

(4) 1Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.

 

(5) 1Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus[1] [Vom 01.01.2014 bis 30.04.2019: Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst]. 2Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. 3Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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