Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige (Mutter) erwarb eine Eigentumswohnung, deren Besitz, Nutzen und Lasten am 7.11.1997 auf sie übergingen. Ab diesem Zeitpunkt überließ sie die Wohnung ihrem studierenden Sohn unentgeltlich zur Nutzung. Bis dahin wohnte der Sohn in der Familienwohnung der Steuerpflichtigen.

Die Steuerpflichtige begehrte für die Eigentumswohnung die Eigenheimzulage einschließlich der Kinderzulage für ihren Sohn ab 1997. Das FA lehnte die Kinderzulage mit der Begründung ab, der Sohn führe in der Wohnung einen eigenen Hausstand und gehöre daher nicht mehr zum Haushalt seiner Mutter.

 

Entscheidung

Der BFH trat der Auffassung des FA entgegen. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung.

Danach ist entscheidend, ob das Kind im Förderzeitraum, also im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren, zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat (§ 9 As. 1 Satz 2 EigZulG). Eine Haushaltszugehörigkeit im Zeitpunkt der Anschaffung reicht somit aus. Nicht erforderlich ist, dass das Kind nach Bezug der ihm überlassenen Wohnung weiterhin zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Etwas anderes folgt nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG. Danach sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entscheidend. Das bedeutet aber lediglich, dass bei Nutzungsbeginn die Voraussetzungen der Kinderzulage erfüllt sein müssen.

Das sind hier die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG. Diese waren hier erfüllt. Denn der Sohn der Steuerpflichtigen wohnte zum Zeitpunkt der Anschaffung – und damit im Förderzeitraum – noch in der Familienwohnung.

 

Hinweis

Mit dieser Entscheidung führt der Senat seine Rechtsprechung im Urteil vom 13.12.2001, IX R 15/99, BFH-PR 2002, 97 fort. Das bedeutet:

Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit des Kindes für die Gewährung der Kinderzulage ist bereits dann erfüllt, wenn das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört hat.

Nicht erforderlich ist, dass die Haushaltszugehörigkeit auch im Zeitpunkt des Beginns der Nutzung gegeben ist. Denn die Kinderzulage erfordert keine gegenwärtige und dauerhafte Haushaltszugehörigkeit. Vielmehr reicht es aus, wenn das Kind irgendwann im Förderzeitraum zum elterlichen Haushalt gehört hat.

Bei der Überlassung einer Wohnung an ein Kind, das z.B. zur Berufsausbildung auswärts untergebracht ist, braucht in diesen Fällen daher nicht geprüft zu werden, ob die Anspruchsberechtigten bei der Anschaffung beabsichtigten, die Zugehörigkeit des Kindes zum Familienhaushalt zu beenden. Es brauchen auch keine – häufig kaum nachvollziehbare – Überlegungen dahingehend angestellt zu werden, ob das Kind trotz Überlassung einer eigenen Wohnung weiterhin dem Haushalt der Eltern zuzuordnen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.4.2002, IX R 101/00

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