Leitsatz

Die Regelung über den Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG verknüpft das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass die für den Steuerpflichtigen günstigste Lösung bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag) abzuziehen. In diesem Fall sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen.

 

Sachverhalt

Der unverheiratete Steuerpflichtige wird zur Einkommensteuer veranlagt. Für seinen am 12.4.1996 geborenen Sohn erhielt dessen Mutter das Kindergeld für das Jahr 1999. Der Sohn lebte im Jahr 1999 mit seiner Mutter in H. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3.456 DM und rechnete das hälftige Kindergeld in Höhe von 1.500 DM für den Sohn des Steuerpflichtigen bei Festsetzung der Einkommensteuer hinzu. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wendet sich der Steuerpflichtige gegen diese Handhabung, weil er kein Kindergeld für seinen Sohn erhalten habe. Vielmehr habe die Mutter das volle Kindergeld erhalten. Deswegen sei das Kindergeld auch nur ihr zuzurechnen.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Danach genügt es, dass ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 31 Satz 5 EStG a.F. zu irgend einem Zeitpunkt bestanden hat. Das Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs setzt nicht voraus, dass die Geltendmachung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs rechtlich noch möglich ist. Es genügt, ein abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch. Im Hinblick auf das der Mutter für das gemeinsame Kind ausgezahlte Kindergeld ist er so zu behandeln, als ob ihm auch für 1999 ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 1612 b BGB zusteht.

 

Hinweis

Ob dem Steuerpflichtigen ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Mutter seines Sohnes in Höhe der Hälfte des gezahlten Kindergeldes zusteht, ist ggf. im Zivilrechtsweg zu klären.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.09.2003, 5 K 1876/01

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