Leitsatz

Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 10d EStG , § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Die sich in Ausbildung befindlichen Kinder des Klägers erzielten im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus VuV in Höhe von insgesamt 14 900 DM (Sohn) bzw. 24 621 DM (Tochter). Aufgrund eines Verlustvortrags gem. § 10d EStG belief sich das zu versteuernde Einkommen der Kinder 1996 jeweils auf 0 DM.

Die Familienkasse setzte das Kindergeld mit Wirkung ab 1.1.1996 jeweils auf 0 DM fest, weil der Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 12 000 DM bei beiden Kindern überschritten sei.

Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Kindergeld stehe dem Kläger für den genannten Zeitraum nicht zu. Die Einkünfte beider Kinder würden 1996 den Jahresgrenzbetrag überschreiten.

 

Hinweis

Aufgrund des BFH-Urteils vom 21.7.2000 (VI R 153/99, BStBl II 2000, 566) konnte die Besprechungsentscheidung nicht anders ausfallen.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG sowie dem Begriff der Einkünfte i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 4 und des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG entspricht. Nach der steuerlichen Systematik betrifft aber ein Verlustabzug nach § 10d EStG nicht die Einkünfteermittlung; vielmehr wird der nicht ausgeglichene Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte (als dem abschließenden Ergebnis der Einkünfteermittlung) wie Sonderausgaben (§ 10d EStG 1996) abgezogen. Der Verlustabzug ermöglicht (nur), den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres mit positiven Ergebnissen früherer oder nachfolgender Jahre steuerwirksam zu saldieren.

Die Rechtsansicht des Klägers lief im Streitfall aber darauf hinaus, die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Sinn des "Einkommens" (§ 2 Abs. 4 EStG) oder des "zu versteuernden Einkommens" (§ 2 Abs. 5 EStG) zu verstehen. Aus rechtstechnischen Gründen musste dies aber abgelehnt werden.

Der BFH wies im Übrigen darauf hin, dass bei der Beurteilung des Kindergeldanspruchs – wie bei anderen steuerrechtlichen Würdigungen – nur der tatsächlich verwirklichte, nicht aber ein fiktiver Sachverhalt zu berücksichtigen sei. Deshalb komme eine fiktive Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Wohngebäuden nach § 82b EStDV bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.8.2001, VI R 169/00

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