Ein Kind mit Behinderung wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine, wenn auch einfache Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die keine besonderen Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. Daher ist bei einem behinderten Kind auch das Arbeitstraining in einer Anlernwerkstatt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen als Berufsausbildung anzusehen.[1]

Eine durch Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit geförderte Maßnahme zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen ist i. d. R. als Berufsausbildung anzusehen, wenn die Maßnahme 6 Monate oder länger dauert. Bei kürzeren Maßnahmen hält die Verwaltung eine eingehende Prüfung für erforderlich.[2]

Hierbei ist jedoch die Rechtsprechung des BFH zu beachten, nach der zur Berufsausbildung alle Maßnahmen gehören, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als Grundlage für den angestrebten Beruf dienen.[3]

Zur Beurteilung der Frage, ob ein abzweigungsberechtigtes Kind mit Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb ein Kindergeldanspruch besteht, sind die dem behinderten Kind rechnerisch zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Ehegatten nicht um familienrechtlich vorrangige Unterhaltsansprüche eigener Kinder des Ehegatten zu kürzen.[4]

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