Unter Haushaltsaufnahme ist das an einen bestimmten Ort gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen, d. h. das Pflegekind muss dort sein Zuhause haben.[1]

Der Haushalt muss ein Haushalt des Anspruchsberechtigten sein, er muss also dem Haushalt vorstehen oder ihn führen.[2]

Das Kind muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist daher nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen.

Auch wenn ein Kind im Nachbarhaus wohnt, kann es in Ausnahmefällen als Pflegekind zum Haushalt des Kindergeldberechtigten gehören.[3]

Eine Haushaltsaufnahme liegt auch noch vor, wenn eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur von vorübergehender Dauer ist (z. B. zur Schul- oder Berufsausbildung). Voraussetzung für das Weiterbestehen der Aufnahme in den Haushalt ist jedoch, dass das Kind im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.

Bei behinderten Pflegekindern wird die Haushaltsaufnahme durch eine vollstationäre Heimunterbringung nicht beendet.[4]

Mit der Frage, ob ein Pflegekind bereits ab dem Monat seiner Geburt oder erst ab dem Monat der Haushaltsaufnahme kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann, beschäftigt sich derzeit der BFH.[5]

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