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Kindergeld / 14.3 Begriff der Haushaltsaufnahme

Vanessa Voit
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Nach den oben genannten Ausführungen ist die Tatsache der Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend dafür, wer Anspruch auf Festsetzung und Zahlung des Kindergelds hat, wenn mehrere grundsätzlich Kindergeldberechtigte vorhanden sind.

In der Praxis kommt der Tatsache der Haushaltszugehörigkeit des Kindes vor allem bei getrennt lebenden Eltern große Bedeutung zu, wer von den beiden Elternteilen das Kindergeld erhält.

Die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Anspruchsberechtigten setzt voraus, dass das Kind

  • mit dem Anspruchsberechtigten in einer gemeinsamen Familienwohnung lebt,
  • in dieser Wohnung vom Anspruchsberechtigten persönlich versorgt und betreut wird,
  • von diesem auf seine Kosten unterhalten wird und
  • sich nicht nur zeitweise, sondern ständig im Haushalt des Anspruchsberechtigten aufhält.

Die o. g. Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Ob dem aufnehmenden Berechtigten das Sorgerecht für das Kind zusteht, ist jedoch nicht entscheidend.[1]

Ein Kind, das sich in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, ist zur Beurteilung der Haushaltsaufnahme demjenigen Elternteil zuzuordnen, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.[2] Eine einheitliche Mindestdauer des Aufenthalts, bei deren Unterschreiten eine Haushaltsaufnahme grundsätzlich nicht vorliegt, besteht nicht. Ob das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat, entscheidet sich vielmehr nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.[3]

Die polizeiliche Wohnsitzmeldung des Kindes begründet für sich allein keine Haushaltsaufnahme i. S. v. § 64 Abs. 2 EStG. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse.

Formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorge...

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