Zu dem Personenkreis, der aufgrund der Bestimmung von § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG der erweiterten unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegt, gehören
- im Ausland wohnende
- deutsche Staatsangehörige, die
- als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer
- zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen
und
- dafür Arbeitslohn
- aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft beziehen.
Weiter zählen zu dem Personenkreis, der der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt,
- Angehörige, die
- zum Haushalt einer Person gehören, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt und
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
- keine Einkünfte bzw. nur im Inland steuerpflichtige Einkünfte beziehen.
Im Wesentlichen gehören zum o. g. Personenkreis
- Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung und
- deren zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige;
- Auslandslehrkräfte nur dann, wenn sie in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind.[2] Ist die Auslandslehrkraft in einem anderen Staat tätig, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen.[3]
S. Abschnitt 3.3.
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