Sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sind zeitlich und räumlich unbegrenzt.[2]

[1] DA A 4.3.1 DA-KG 2023.
[2]

Zu Freizügigkeitsberechtigten s. Abschnitt 2.7.3.

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