Ein im Inland wohnender deutscher Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen EU-/EWR-Staats bzw. der Schweiz, der in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz beschäftigt ist, hat Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, wenn

  • das Recht des Beschäftigungsstaats weder Kindergeld noch eine vergleichbare Leistung vorsieht (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze) und
  • die nationalen Anspruchsvoraussetzungen[1] erfüllt sind.[2]

Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in Tschechien hat und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält. Ein überwiegender Aufenthalt im Inland ist nicht Voraussetzung für den Anspruch.[3]

Spätaussiedler sind Deutsche und benötigen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts keinen Aufenthaltstitel.[4] Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler (Bezugsperson) bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG für den in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten. Die Anspruchsberechtigung besteht bereits ab dem Zeitpunkt der Einreise, d. h. nicht erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung, und der Erfüllung der Erfordernisse nach § 62 Abs. 1 EStG.[5]

Die rückwirkend aberkannte Spätaussiedlereigenschaft eines Ausländers führt nicht zum rückwirkenden Wegfall der Kindergeldanspruchsberechtigung.[6]

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