Die Familienkasse kann die Zahlung ohne Erteilung eines Bescheids vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und deshalb die Kindergeld-Festsetzung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Die Familienkasse hat die Zahlung unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung 2 Monate nach der Zahlungseinstellung nicht rückwirkend aufgehoben oder geändert wird.[2]

[2] DA V 23.3 DA-KG 2023,

BZSt, Schreiben v. 15.8.2019, BStBl 2019 I S. 84.

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