Die Korrekturvorschriften der AO sind auf Dauerverwaltungsakte, um welche es sich bei der Kindergeld-Festsetzung handelt, nicht ausgerichtet. Deshalb soll § 70 Abs. 3 EStG sicherstellen, dass materielle Fehler, die in der Kindergeld-Festsetzung enthalten sind, z. B.

  • fehlerhafte Rechtsanwendung oder
  • unzutreffende Sachverhaltserkenntnis,

mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden können.

§ 70 Abs. 3 EStG ist nur auf positive Kindergeld-Festsetzungen, d. h. auf Bescheide, mit denen Kindergeld festgesetzt wird, anzuwenden.[2]

Bei bestandskräftigen Kindergeld-Ablehnungsbescheiden ist deren Bindungswirkung zu beachten.[3]

Eine rechtsfehlerhafte Kindergeld-Festsetzung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Neufestsetzung oder Aufhebung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. Auf ein subjektives Verschulden kommt es nicht an.

Die Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zuungunsten des Kindergeldberechtigten) wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.[4]

Ändert die Familienkasse eine Kindergeld-Festsetzung wegen veränderter Verhältnisse zunächst nur für die Zukunft und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung, kann der erste, objektiv rechtswidrige Änderungsbescheid nur nach § 70 Abs. 3 EStG (mit Wirkung für die Zukunft) geändert werden.[5]

Neu festzusetzen oder aufzuheben ist mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe des Änderungs- oder Aufhebungsbescheids folgenden Monats.

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