Die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG regelt die Aufhebung bzw. Änderung von Kindergeld-Festsetzungen

  • außerhalb des Einspruchsverfahrens und
  • neben den Korrekturvorschriften der AO.[1]

Für die Anwendung der Vorschrift ist es daher unerheblich, ob der aufzuhebende oder zu ändernde Bescheid bestandskräftig geworden ist.

§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG führt zu einer rückwirkenden Aufhebung bzw. Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an.[2]

Eine Kindergeld-Festsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene Kindergeld-Festsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für verschiedene Zeitabschnitte gesonderte Änderungsbescheide erlässt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge