19.1 Mitteilungspflicht des Kindergeldempfängers

Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in seinen Verhältnissen und in den Verhältnissen des Kindes, die zum Wegfall oder zur Herabsetzung des zu zahlenden Kindergelds führen, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Treten nach der Beendigung der Kindergeldzahlung Veränderungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht die Mitteilungspflicht noch.

Die Mitteilungspflicht des Kindergeldempfängers besteht auch, wenn der Kindergeldantrag

  • von einem Bevollmächtigten (z. B. einem Lohnsteuerhilfeverein) für den Berechtigten erstellt oder
  • von einer anderen Person oder Stelle aus berechtigtem Interesse gestellt wurde.

Verstöße des Kindergeldempfängers gegen die Mitteilungspflicht können entweder

  • eine Straftat[2] oder
  • eine Ordnungswidrigkeit[3]

darstellen.

Die Bundesagentur für Arbeit überprüft durch einen Datenabgleich mit den Meldebehörden die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld.[4]

Die falsche Beantwortung einer Frage im Antragsbogen kann als eine einfach fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung anzusehen sein, die als solche nicht für einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Ausschluss vom Familienleistungsausgleich für 4 Jahre ausreicht.[5]

Geht der Kindergeldempfänger als Laie (irrtümlich) von einer Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch das Kind, das sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhält, aus, ist nicht von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen, sodass deshalb keine verlängerte Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eintritt. Ob der Wegzug des Kindes in das Ausland eine mitteilungspflichtige Tatsache i. S. d. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellt, hat der BFH zu klären.[6]

[1] DA V 7.1.4 DA-KG 2023.
[2] Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
[3] Leichtfertige Steuerverkürzung i. S. v. § 378 Abs. 1 AO i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
[5] FG Köln, Urteil v. 30.3.2022, 5 K 1464/21, EFG 2022 S. 1674, Rev. eingelegt, Az beim BFH III R 24/22.
[6] Hessisches FG, Urteil v. 19.10.2020, 2 K 683/20, Rev. eingelegt, Az beim BFH III R 24/21.

19.2 Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren

Auf Verlangen der Familienkasse sind Kinder über 18 Jahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet, die zur Sachverhaltsaufklärung notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Die volljährigen Kinder sind nur unmittelbar von der Familienkasse in Anspruch zu nehmen,

  • wenn der Nachweis anspruchserheblicher Tatsachen auf andere Weise nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist und
  • eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.[2]

Kommt ein Kind seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht im gehörigen Umfang nach, kann seine Mitwirkung entsprechend § 328 AO durch

  • Androhung und
  • Festsetzung eines Zwangsgelds

durchgesetzt werden.

[1] DA V 7.2 DA-KG 2023.

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