Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Umfang nach, wirkt sich dies zu seinen Lasten aus (bspw. durch Ablehnung des Kindergeldanspruchs bzw. Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung). Auch für die Kindergeld-Festsetzung gilt der Grundsatz der Feststellungslast im Steuerrecht, wonach der Antragsteller anspruchsbegründende Tatsachen im Zweifelsfall zu beweisen hat.

[1] DA V 7.4 DA-KG 2023.

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