Die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Leistungen[1] müssen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein.

Derartige Leistungen entsprechender Einrichtungen, die zum Ausschluss inländischen Kindergelds führen, erhalten in erster Linie Beschäftigte der Europäischen Gemeinschaft, des Europäischen Patentamts und der NATO.[2]

Kindergeld kann in diesem Fall nur dann festgesetzt werden, wenn entweder von der Beschäftigungsbehörde bescheinigt wird, dass nach den geltenden Vorschriften ein Anspruch auf eine solche Leistung nicht besteht, oder wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.[3]

Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG (a. F.) ausgeschlossen, wenn der Kindergeldberechtigte aus einer privaten, von der NATO für den Fall der Erwerbsunfähigkeit abgeschlossenen Gruppenversicherung Rentenzahlungen erhält, auf die er einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherer hat und deren Bemessungsgrundlage auf der Grundlage der bei Leistungsbeginn zu berücksichtigenden Zahl der Kinder ermittelt wurde, deren Höhe aber in der Folgezeit nicht durch Änderungen der Familienverhältnisse beeinflusst wird.[4]

Das "Dependent Child Allowance" einer UN-Einrichtung ist mit dem Kindergeld vergleichbar und schließt den Anspruch auf Kindergeld aus. Ein Anspruch auf Differenz-Kindergeld besteht nicht.[5]

Die von einer Europäischen Schule gezahlte Unterhaltsberechtigtenzulage ist eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung und schließt den Anspruch auf Kindergeld (auch Differenz-Kindergeld) aus.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge