Rz. 10

Der Ausschluss nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG betrifft dem Kindergeld vergleichbare Zahlungen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (s. aber Rz. 13ff.). Auch hier müssen die Leistungen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein. Die Höhe ist nicht entscheidend.[1] Betroffen davon sind insbes. die Beschäftigten der UNO, der EU und der NATO, denen z. B. folgende Kind bezogene Leistungen gezahlt werden[2]:

  • Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der EG sowie des Art. 2 des Anhangs VII zum Statut, nicht jedoch die Kinderzulagen zum Waisengeld nach Art. 80 des Statuts sowie Art. 21 des Anhangs VIII und die an die Waisen gezahlten anteiligen Hinterbliebenenbezüge mit Kinderzulagen nach Art. 22 des Anhangs VIII zum Statut,
  • Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamtes,
  • den zivilen NATO-Angestellten aufgrund von Art. 9 der NATO-Sicherheits- und Personalvorschriften arbeitsvertraglich zustehende Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder ("dependent children’s allowances"),
  • von den Vereinten Nationen geleistete Zahlungen für Kinder ("dependent child benefit", "dependent child allowance"),
  • von den koordinierten Organisationen (Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre, Europarat, Nordatlantikvertragsorganisation, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Westeuropäische Union und Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage) geleistete Zahlungen für Kinder ("child allowance").
[1] A 28.4 Abs. 1 DA-KG 2017.
[2] A 28.4 Abs. 3 DA-KG 2017.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge