Das Kindergeld beträgt

  • ab 2021: für das 3. Kind 225 EUR und für das 4. und jedes weitere Kind 250 EUR (1. und 2. Kind jeweils 219 EUR).[1]
  • ab 2023: für jedes Kind einheitlich 250 EUR.[2]

Diese Steigerung der Kindergeldbeträge bis zum Jahr 2022 konnte bei der Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten nach § 64 EStG zugunsten einer insgesamt höheren Kindergeldzahlung genutzt werden.

Indem ein älteres zu berücksichtigendes Kind, für das ein anderer vorrangig Berechtigter das Kindergeld erhält (Zahlkind), mitgezählt wird, konnte sich der Kindergeldanspruch für ein jüngeres Kind erhöhen. Die Kinder sind dabei streng nach der Reihe ihres Lebensalters zu zählen.

Der Begriff des Zählkindes besagt insoweit, dass ein Kind bei einem Berechtigten zu berücksichtigen, also mitzuzählen ist, ohne dass dieser das Kindergeld erhält.[3]

Voraussetzung für ein Zählkind ist grundsätzlich, dass

Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch 2 ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen ("Patchwork-Familie"), sind die beiden älteren Kinder beim anderen Elternteil nicht als Zählkinder zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass das gemeinsame Kind nicht als drittes Kind gilt.[4]

Als Zählkinder gelten auch Kinder eines Berechtigten, die

  • in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz leben[5], oder
  • die in einem anderen Staat (Abkommensstaat) leben, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht (z. B. Türkei, Serbien und Montenegro, Marokko).

Ausnahme: Nach dem Sozialabkommen mit Tunesien werden die im jeweils anderen Land lebenden Kinder von Anspruchsberechtigten nur getrennt gezählt und nicht wechselseitig als Zählkinder berücksichtigt.

Keine Zählkinder sind demnach Kinder des Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz

  • im Abkommensstaat Tunesien haben,

und Kinder, die ihren Wohnsitz

  • weder in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz noch in einem der übrigen Abkommensstaaten,
  • sondern in einem Drittstaat haben (z. B.: Brasilien, USA) und nur beim Kinderfreibetrag berücksichtigt werden.[6] Diese Kinder erfüllen nicht die Voraussetzung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG.
 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung von Stiefkindern

Kurt und Friederike sind nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten. Die gemeinsamen Kinder Fritz (12 Jahre) und Sandra (10 Jahre) leben im Haushalt der Eltern. Aus seiner geschiedenen Ehe hat Kurt das Kind Thomas (17 Jahre). Thomas lebt im Haushalt seiner Mutter. Friederike hat aus ihrer geschiedenen Ehe das Kind Susanne (14 Jahre). Susanne lebt im gemeinsamen Haushalt von Kurt und Friederike.

Wer von beiden Ehegatten muss als Berechtigter nach § 64 Abs. 2 EStG bestimmt werden, damit der höchstmögliche Kindergeldbetrag im Jahr 2023 gezahlt wird?

Lösung:

1. Zu berücksichtigende Kinder:

Zunächst ist festzustellen, welche Kinder bei jedem der beiden Ehegatten als Kinder entsprechend § 63 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind. Die Reihenfolge ist dabei nach dem Lebensalter der Kinder, beginnend mit dem ältesten Kind, zu bilden.

Kurt:

 
Thomas (17 Jahre): leibliches Kind 1. Kind
Susanne (14 Jahre): Stiefkind (im Haushalt) 2. Kind
Fritz (12 Jahre): leibliches Kind 3. Kind
Sandra (10 Jahre): leibliches Kind 4. Kind

Friederike:

 
Thomas (17 Jahre): Stiefkind (nicht im Haushalt) ---
Susanne (14 Jahre): leibliches Kind 1. Kind
Fritz (12 Jahre): leibliches Kind 2. Kind
Sandra (10 Jahre): leibliches Kind 3. Kind

Thomas ist Stiefkind von Friederike (= Kind ihres Ehemanns). Da Thomas aber nicht in ihrem Haushalt lebt, gehört er nicht zu den nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei ihr zu berücksichtigenden Kindern. Er ist daher bei ihr, obwohl sie Stiefelternteil ist, nicht als Zählkind zu berücksichtigen.

2. Für jeden der Ehegatten ergeben sich je nach Berechtigtenbestimmung folgende zu zahlende Kindergeldbeträge:

Kurt:

 
  EUR
1. Kind: Thomas (Zählkind) 0
2. Kind: Susanne (Zahlkind) 250
3. Kind: Fritz (Zahlkind) 250
4. Kind: Sandra (Zahlkind) 250
Summe 750

Friederike:

 
  EUR
1. Kind: Susanne (Zahlkind) 250
2. Kind: Fritz (Zahlkind) 250
3. Kind: Sandra (Zahlkind) 250
Summe 750

3. Ergebnis:

Eine Berechtigungsbestimmung hat keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Kindergeldbetrages, da das Kindergeld für jedes Kind einheitlich 250 EUR beträgt. Ebenso verhält es sich mit Zählkindern im Ausland.[7]

 
Hinweis

Kein Zählkindervorteil mehr

Durch die Erhöhung des Kindergeldes ab 1.1.2023 auf 250 EUR auch für die ersten 3 Kinder ist der bisherige Effekt, dass ein Berechtigter für ein Kind aufgrund vorhandener sog. Zählkinder ein höheres Kindergeld erhalten konnte, seit 1.1.2023 entfallen.[8]

[1] Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz) v. 1.12.2020, BStBl 2020 I S. 1347.
[2] S. Abschnitt 17.
[3] DA ...

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