Die monatlichen Kindergeldsätze belaufen sich nach § 66 EStG auf folgende Beträge (in EUR):

 
Kindergeld: 2018 bis 6/2019 7/2019 bis 12/2020 ab 2021 ab 2023[1]
1. und 2. Kind 194 204 219 250
3. Kind 200 210 225 250
ab dem 4. Kind 225 235
250

250

Die Höhe des Kindergeldbetrags bemisst sich bis 2022 für jedes Kind nach seiner altersmäßigen Reihenfolge im Kreis der beim Anspruchsberechtigten zu berücksichtigenden Kinder.

Bei der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder sind bis 2022 auch die Zählkinder mitzurechnen.[2]

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz[3] leben, wird Kindergeld mit inländischen Sätzen gezahlt. Für Kinder, die in den übrigen Abkommensstaaten (Vertragsstaaten) leben, wird Kindergeld mit ermäßigten Sätzen gezahlt.

[1] Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3.
[2] DA A 30 Satz 4 DA-KG 2023.
[3] Freizügigkeits-Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft v. 21.6.1999, Anwendung ab 1.6.2002.

17.1 Kinderzuschlag

Nach § 6a Bundeskindergeldgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen (geringfügig verdienende Eltern bzw. Elternteile) für Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils monatlich ein "Kinderzuschlag" zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist gesondert neben dem Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu stellen.[1]

Der Zuschlag wurde zuletzt mehrmals erhöht und beträgt:

1.1.2022 – 30.6.2022: bis zu 209 EUR

1.7.2022 – 31.12.2022: bis zu 229 EUR (inkl. Sofortzuschlag)[2]

ab 1.1.2023: bis zu 250 EUR (inkl. Sofortzuschlag)[3]

Informationen zum Kinderzuschlag:

  • "Merkblatt Kinderzuschlag" der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse,
  • Kinderzuschlags-Check im Internet unter www.bmfsfj.de.
[1] Zur Beratungsbefugnis s. Abschnitt 1.6.
[2] Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz v. 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 760.
[3] Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3.

17.2 Zahlungszeitraum

Anspruch auf Kindergeld besteht dem Grunde nach für jedes Kind, für das im Kalendermonat mindestens an einem Tag die Voraussetzungen vorgelegen haben.[1]

Diese Verwaltungsauffassung wurde vom BFH bestätigt.[2]

Der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von einem Abkommensstaat in das Inland oder umgekehrt beeinflusst die Höhe des Kindergeldanspruchs.[3] [4]

Von der Familienkasse aufgrund einer erstmaligen oder geänderten Kindergeld-Festsetzung nachgezahltes Kindergeld ist nicht zu verzinsen.[5]

Eine Verzinsung erfolgt nur, wenn Kindergeld aufgrund eines rechtskräftigen FG- oder BFH-Urteils nachgezahlt wird und damit die Voraussetzungen von § 236 AO erfüllt sind.[6]

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