Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die grundsätzlich für den Kindergeldanspruch unschädlich sind, gehört

  • ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis und
  • ein kurzfristiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Maßgebend für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist die Behandlung durch den Arbeitgeber des Kindes. Hierzu kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein anderer Nachweis vorgelegt werden.

Werden die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung während eines Monats überschritten und kann dadurch die 20-Stunden-Grenze nicht eingehalten werden, wird das Kind ab dem auf die Überschreitung folgenden Monat nicht mehr berücksichtigt.[2]

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