Die Freibeträge für Kinder werden grundsätzlich im LSt-Abzugsverfahren nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung der einzubehaltenden Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) werden Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag jedoch berücksichtigt.

Die Freibeträge werden im Ausnahmefall als Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfasst, wenn der Arbeitnehmer für ein zu berücksichtigendes Kind

  • weder Anspruch auf Kindergeld
  • noch Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65 EStG (z. B. ausländische Familienleistungen für Kinder)

hat.[1]

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