3.1.1 Im 1. Grad verwandte Kinder

Hierzu gehören leibliche und angenommene Kinder.[1]

Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinderfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über den angefochtenen ESt-Bescheid zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.[2] Diese Grundsätze gelten auch im Veranlagungs- und im Einspruchsverfahren. Bestandskräftige ESt-Bescheide sind nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern.[3]

Die angenommenen Kinder (Adoptivkinder) gehören ebenfalls zu den zu berücksichtigenden Kindern.[4]

3.1.2 Pflegekinder, Stief- und Enkelkinder

Pflegeeltern können für Pflegekinder die Freibeträge für Kinder in Anspruch nehmen.[1] Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen vorliegen.[2]

Stiefeltern und Großeltern können für ihre Stief- bzw. Enkelkinder das Kindergeld bekommen. Einen eigenen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder haben sie jedoch nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber eine Übertragung der Freibeträge in Betracht.[3] Dies gilt auch für den Lebenspartner eines Elternteils.

3.1.3 Ausschluss der Doppelberücksichtigung von Adoptivkindern bzw. von Pflegekindern und leiblichen Kindern

Adoptivkinder:

Mit der Adoption eines Minderjährigen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des Kindes des Ehegatten (Stiefkind) nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil. Bei minderjährigen Kindern kann sich deshalb keine Doppelberücksichtigung ergeben.

Mit der Annahme eines Volljährigen erlischt hingegen im Regelfall das Verwandtschaftsverhältnis mit den leiblichen Eltern nicht.

§ 32 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt daher, dass ein angenommenes Kind vorrangig bei den Adoptiveltern zu berücksichtigen ist. Den leiblichen Eltern steht kein Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag zu, wenn das Kind bei den Adoptiveltern berücksichtigt wird.

Pflegekinder:

Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG erhalten Pflegeeltern für ein Kind, das bei ihnen die Voraussetzungen als Pflegekind erfüllt, vorrangig den Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag. Den leiblichen Eltern steht demzufolge kein Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag mehr zu.

[1] BMF, Schreiben v. 9.3.1998, IV B 5 – S 2280 – 45/98, BStBl 1998 I S. 347, Rz. 10.

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