Kommentar

Ein Kind wird auch dann i. S. des § 32 Abs. 4 EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn es Rechtswissenschaft studiert und neben dem Studium halbtags im Finanzamt als Steuerinspektor tätig ist ( Kinderfreibetrag ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.04.1997, VI R 135/95

Zur Erläuterung:

In Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 EStG befindet sich nach der Rechtsprechung, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet ( BFH, Urteil v. 8. 11. 1972, VI R 309/70, BStBl 1973 II S. 139 ; BFH, Urteil v. 2. 7. 1993, III R 66/91, BStBl 1994 II S. 101 ). Diese Voraussetzung erfüllt, wer Rechtswissenschaft studiert und damit zeigt, daß er mit der abgeschlossenen Ausbildung als Steuerinspektor sein Berufsziel noch nicht erreicht hat. Studiert ein Steuerinspektor Rechtswissenschaft, so handelt es sich auch um eine Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht um eine berufliche Fort bildung ( BFH, Urteil v. 17. 4. 1996, VI R 87/95, BStBl 1996 II S.448 ; Ausbildungskosten ).

Allerdings hat der BFH früher entschieden, daß sich nicht in Berufsausbildung i. S. des § 32 EStG befindet, wer weiterhin ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, dabei gleichzeitig jedoch einen Beruf ausübt , wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauer beruf ausgeübt wird und werden kann (BFH, Urteil v. 11. 10. 1984, VI R 69/83, BStBl 1985 II S. 91, 92; BFH, Urteil v. 2. 7. 1993, III R 81/91, BStBl 1993 II S.870 ). In den vorgenannten Urteilen hat der BFH indes einen Dauerberuf, der der Gewährung des Kinderfreibetrags entgegensteht, nur bei sog. Ausbildungsdienstverhältnissen angenommen, in denen die Arbeitnehmer jedenfalls auch für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen bezahlt werden. Dies ist bei der Nebenbeschäftigung eines Studenten der Rechtswissenschaft als Inspektor in einem Finanzamt nicht der Fall. Dieser unterscheidet sich nicht von anderen Studenten der Rechtswissenschaft, die neben ihrem Studium erwerbstätig sind ( Ausbildungsverhältnis ).

Vorstehend mitgeteilte Entscheidung stellt eine erfreuliche Konkretisierung der vom III. Senat entwickelten Rechtsprechung durch den nunmehr zuständigen VI. Senat des BFH dar. Es wird die Tendenz sichtbar, den Begriff „Berufsausbildung” in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und in § 32 Abs. 4 EStG gleich auszulegen . Anders ist der ausdrückliche Hinweis der Entscheidung auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht zu deuten.

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