3.1 Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Die als Sonderausgaben anzusehenden Kinderbetreuungskosten können auch als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt werden.[1] Dies gilt allerdings nur, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR[2] übersteigen.[3] Zudem ist die Antragsgrenze des § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG i. H. v. 600 EUR zu beachten.

3.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht.[1] Das gilt sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind übersteigen.

3.3 Außersteuerliche Wirkung

Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe "Einkünfte", "Summe der Einkünfte" oder "Gesamtbetrag der Einkünfte" an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.[1]

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