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Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung

Marcus Spahn
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Zusammenfassung

 
Überblick

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Ab 2025 sind 80 % (vorher 2/3) der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, höchstens jedoch 4.800 EUR (bis einschließlich 2024 4.000 EUR) pro Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen z. B. Beiträge zu Kinderkrippen/-gärten, Ausgaben für eine Tagesmutter oder Kinderpflegerinnen/-schwestern. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten muss durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden.

Eltern können Betreuungskosten ab der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr geltend machen. Darüber hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn ein Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten finden sich in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Finanzverwaltung hat dazu mit BMF-Schreiben v. 14.3.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012: 012, BStBl 2012 I S. 307 einen Anwendungserlass veröffentlicht.

1 Abzugsmöglichkeiten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden:

  • Es entstehen Aufwendungen in Form von Ausgaben in Geld oder Geldeswert
  • für Dienstleistungen zur Betreuung
  • eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG,
  • das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  • Abzugsfähig sind bis einschließlich 2024 2/3 der Aufwendungen, ...

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