Kommentar

Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern sind nicht um die „zumutbare Belastung” i. S. d. § 33 Abs. 3 EStG zu kürzen. Bei dieser Auslegung ist § 33c Abs. 1 EStG 1985 verfassungskonform (Anschluß an BFH-Urteil v. 10. 4. 1992, III R 184/90, BStBl 1992 II S. 814 und BFH, Urteil v. 8. 3. 1996, III R 146/93, BFHE 179, 422).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.06.1996, IV R 4/84

Anmerkung:

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Urteil v. 3.11. 1982, 1 BvR 620/78 u. a., BStBl 1982 II S. 717) hatte die Finanzverwaltung bis in jüngste Zeit hinein die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung gekürzt. Durch BMF-Schreiben v. 10. 10. 1996, IV B 5 – S 2288a – 37/96 (DB 1996 S. 2204), das im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangen ist, sind nunmehr die Finanzämter generell angewiesen, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil in BStBl 1992 II S.814 und in BFHE 179, 422 s. o.) zu verfahren.

Hinweis:

Im Jahressteuergesetz 1997 ist allerdings die Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung – entgegen der BFH-Rechtsprechung – gesetzlich festgeschrieben worden. Für die neue Rechtslage wird voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht klären müssen, ob der Abzug der zumutbaren Belastung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bis zu einer solchen Entscheidung dürfte es sich empfehlen, gegen den Abzug der zumutbaren Belastung Einspruch einzulegen.

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