Rz. 10

Der i. S. d. § 120 Abs. 1 HGB ermittelte Gewinn ist nach zivil- bzw. handelsrechtlichen Vorschriften aufzuteilen. Zivilrechtlich kann durch entsprechende Festlegung im Gesellschaftsvertrag jede beliebige Regelung getroffen werden.[1] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmung über die Gewinnverteilung, ist nach den Vorschriften der §§ 167 sowie 168 HGB i. V. m. § 121 Abs. 1, 2 HGB zu verfahren.[2] Demnach erhält gem. § 121 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter zunächst 4 % seines Kapitalanteils aus dem Jahresgewinn vergütet,[3] wobei die während des Jahres vorgenommenen Entnahmen und Einlagen zeitanteilig i. S. d. § 121 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen sind.[4]

Bleibt nach dieser Verteilung noch ein Gewinn übrig, soll dieser gem. § 168 Abs. 2 HGB in einem angemessenen Verhältnis verteilt werden. Insbesondere angesichts dieser Vorschrift sollte im Gesellschaftsvertrag eine genaue Regelung über die Gewinnverteilung getroffen werden.[5]

Die Gewinnanteile werden gem. § 167 Abs. 1 HGB i. V. m. § 120 Abs. 2 HGB dem Kapitalkonto gutgeschrieben. Der Kommanditist muss jedoch die Vorschriften des § 167 Abs. 2 HGB hinsichtlich der Beschränkung seines Kapitalkontos auf die Pflichteinlage beachten (siehe Rz. 8). Er hat demnach keine Möglichkeit, seinen Kapitalanteil durch Gewinngutschriften zu erhöhen.

Bei der Verlustverteilung wird entsprechend den obigen Ausführungen zur Gewinnverteilung verfahren.[6] Die Frage nach der Angemessenheit der Verlustverteilung i. S. d. § 168 Abs. 2 HGB muss jedoch nicht nach den gleichen Grundsätzen erfolgen wie die der Gewinnverteilung.[7] Auch hier ist eine genaue Regelung im Gesellschaftsvertrag angeraten.

[1] Vgl. Klauss/Mittelbach, Die Kommanditgesellschaft, 4. Aufl. 1984, Rz. 240.
[2] Vgl. Klauss/Mittelbach, Die Kommanditgesellschaft, 4. Aufl. 1984, Rz. 245.
[3] Reicht der Jahresgewinn nicht aus, ermäßigt sich der Prozentsatz entsprechend.
[4] Vgl. Feil, Kommanditgesellschaft, 1995, S. 70 f.
[5] Vgl. Klauss/Mittelbach, Die Kommanditgesellschaft, 4. Aufl. 1984, Rz. 245; Schulte, in Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 14 Rz. 28.
[6] Bei der Verlustzuweisung des Kommanditisten ist § 167 Abs. 3 HGB zu beachten, wonach der Kommanditist am Verlust bis zur Höhe seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt.
[7] Vgl. Schulte, in Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 14 Rz. 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge