Rz. 8

Eine Besonderheit der Rechnungslegung der Kommanditgesellschaft stellt der Bilanzposten "Eigenkapital" dar. Die gesetzlichen Regelungen zum Eigenkapitalausweis von Personengesellschaften beschränken sich im Wesentlichen auf die diesbezüglich sehr unbestimmten Gliederungsanforderungen in § 247 Abs. 1 HGB, wonach das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist sowie die GoB zu beachten sind.[1]

Gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 120 Abs. 2 HGB ist für jeden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ein variables Kapitalkonto zu führen, dessen Höhe sich durch Einlagen und Entnahmen sowie Gewinn- und Verlustanteile ändert. Durch die Haftungsbegrenzung des Kommanditisten ist für diesen ein zweites Konto angezeigt. Auf diesem Konto werden seine Gewinnanteile gutgeschrieben, sofern er seine Einlage voll erbracht hat und diese nicht durch Verluste gemindert worden ist. Aus Sicht der Gesellschaft hat dieses zweite Konto Verbindlichkeitscharakter und ist unter dem Bilanzposten "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen.[2]

In der Praxis hat sich folgende Methode zum Ausweis des Eigenkapitals bei Kommanditgesellschaften herausgebildet: Da der Kapitalanteil eines Kommanditisten gem. § 167 Abs. 2 HGB auf die Höhe seiner bedungenen Einlage begrenzt ist, werden die Kapitalanteile von Komplementären und Kommanditisten im Jahresabschluss einer KG getrennt ausgewiesen.[3]

[1] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 25. Aufl. 2018, S. 367.
[2] Vgl. Kahle/Hiller, in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020, § 5 Rz. 73, 75; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 25. Aufl. 2018, S. 368.
[3] Vgl. Kahle/Hiller, in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020, § 5 Rz. 119.

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