Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die beim Verkauf eines Kfz gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt angeboten wird, stellt keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine selbstständige Leistung des Händlers dar.[1]

3.1 Garantiezusagen ab dem 1.1.2023

Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.[2] Ob der Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung oder eine Reparaturleistung zu erbringen hat, ist dabei nicht entscheidend.

Aufgrund der steuerfreien Leistung ist der Vorsteuerabzug des Verkäufers (Versicherers) aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen (z. B. für den Abschluss der Garantie oder im Schadensfall für den Einkauf von Material für die Reparatur) ausgeschlossen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Rückausnahmen vom Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b UStG bleiben dann weiterhin zu prüfen.

Sofern ein Wahlrecht des Käufers zwischen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer und Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen anderen Versicherer besteht, bleibt die Garantiezusage umsatzsteuerfrei.

Die Entscheidung des BFH, wonach die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die dem Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens (Reparaturkostenersatz) einräumt, als ein durch die Einstandspflicht des Verkäufers geprägtes eigenständiges Leistungsbündel anzusehen ist und der Umsatzsteuer unterliegt, ist überholt.[3]

Da die Garantieleistung als eigenständige Leistung angesehen wird, muss sie auch auf der Rechnung gesondert abgerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn ein einheitlicher Kaufpreis für beide Leistungen vereinbart worden ist.

Für vor dem 1.1.2023 abgegebene Garantiezusagen besteht ein Wahlrecht, diese Neuregelung oder die Altregelung anzuwenden.

 
Hinweis

Vollwartungsverträge

Eine Ausnahme gilt lediglich für Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen. Bei diesen handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen eigener Art.

[1] BMF, Schreiben v. 18.10.2021, BStBl 2021 I S. 2142.

3.2 Garantiezusagen bis 31.12.2022

3.2.1 Versicherungsmodell

Bei diesem Modell vermittelt der Händler nicht lediglich eine Reparaturkosten-Versicherung an seinen Kunden (Fahrzeugkäufer), welcher als Versicherungsnehmer Schadensrisiken des von ihm erworbenen Fahrzeugs versichert. Anstelle der Vermittlung einer Reparaturkostenversicherung verschafft der Händler seinen Kunden in der Praxis häufig Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Händler Versicherungsnehmer, Begünstigter des Versicherungsvertrags ist aber der Kunde (Vertrag zu Gunsten Dritter). In diesem Fall hat der Kunde stets und nicht nur bei der Reparatur durch eine Fremdwerkstatt "ausschließlich und unmittelbar" gegenüber der Versicherungsgesellschaft die Ansprüche aus der versicherten Händlergarantie geltend zu machen.

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Hauptleistung darstellt, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn die Garantiebedingungen dem Käufer einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten durch den Versicherer einräumen.[1]

In diesem Fall erbringt der Händler bei der Beseitigung eines Schadens nach Auffassung der Verwaltung eine steuerpflichtige Leistung an den Gebrauchtwagenkäufer.[2] Die Bezahlung erfolgt hierbei durch die Versicherungsgesellschaft. Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Käufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung der Reparaturkosten durch die Versicherungsgesellschaft an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.

3.2.2 Händlereigene Garantie

Bei diesem Modell gewährt der Händler dem Kunden (Fahrzeugkäufer) eine "eigene" Garantie für die Funktionsfähigkeit des verkauften Fahrzeugs für eine im Voraus vereinbarte Laufzeit. Tritt ein Schaden ein, hat der Kunde aus der Garantie einen – auch rechtlich durchsetzbaren – Anspruch gegen den Händler auf Durchführung der insoweit erforderlichen fachgerechten Reparatur (z. B. Austausch eines Ersatzteils).

Die Leistung des Autohändlers besteht in einer Garantieübernahme, die nach früherer Auffassung der Verwaltung[1] nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei war. Diese Auffassung war nach richtlinienkonformer Auslegung nicht mehr haltbar, denn die Garantieübernahme stellt kein Finanzgeschäft dar aufgrund der fehlenden Übernahme von Geldverbindlichk...

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