Begriff

Schenkungen unter Lebenden sowie Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Dabei werden alle von derselben Person stammenden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag, der in Abhängigkeit des individuellen Naheverhältnisses unterschiedlich hoch ist, wird für alle diese Zuwendungen nur einmal gewährt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zur Ausnutzung der persönlichen Freibeträge innerhalb einer Familie sinnvoll sein, Schenkungen nicht direkt an einen Begünstigten auszuführen, sondern über eine Kette von Schenkungen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Eingeschaltete tatsächlich die freie Dispositionsbefugnis über die Zuwendung haben muss.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Kettenschenkung ist gesetzlich nicht geregelt. Steuerrechtlich wird Sie jedoch nicht anerkannt, wenn Sie zu einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO führt.[1]

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