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Kettenschenkung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Schenkungen unter Lebenden sowie Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Dabei werden alle von derselben Person stammenden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag, der in Abhängigkeit des individuellen Naheverhältnisses unterschiedlich hoch ist, wird für alle diese Zuwendungen nur einmal gewährt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zur Ausnutzung der persönlichen Freibeträge innerhalb einer Familie sinnvoll sein, Schenkungen nicht direkt an einen Begünstigten auszuführen, sondern über eine Kette von Schenkungen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Eingeschaltete tatsächlich die freie Dispositionsbefugnis über die Zuwendung haben muss.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Kettenschenkung ist gesetzlich nicht geregelt. Steuerrechtlich wird Sie jedoch nicht anerkannt, wenn Sie zu einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO führt.[1]

[1] S. hierzu BFH, Urteil v. 14.3.1962, II 218/59 U, BStBl 1962 III S. 206.

1 Erbschaftsteuerrechtliche Voraussetzungen

Ein erbschaftsteuerrechtlicher (schenkungsteuerrechtlicher) Vorgang setzt voraus, dass von einer Person einer anderen Person ein Vermögensvorteil willentlich zugewendet wird. Diese Zuwendung kann von Todes wegen[1] oder als Schenkung unter Lebenden[2] erfolgen. Darüber hinaus muss auch die persönliche Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 ErbStG vorliegen. Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht ist dann gegeben, wenn zumindest einer der an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat.

Entscheidend für die Berechnung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist die Einstufung des Begünstigten in eine Steuerklasse, § 15 ErbStG. Die maßgebliche Steuerklasse ergibt sich in Abhängigkeit des Verwandtschaftsverhältnisses zum Zu...

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