Die Zuwendung von Vermögensteilen erfolgt unter Lebenden im Regelfall unter Prüfung und Annahme einer bestimmten steuerlichen Belastung. Kommt das Finanzamt zu einer anderen Rechtsauffassung bei einem komplexen Vorgang der Übertragung von Vermögen, ergeben sich im Regelfall erheblich Steuernachzahlungen. Eine vorausschauende und vorsichtige Planung ist zur Vermeidung von Steuernachzahlungen notwendig.

Wird zwischen dem Zuwendenden und der Mittelsperson eine rechtlich bindende Weitergabeverpflichtung vereinbart, liegt ein unmittelbarer Erwerb zwischen dem Zuwendenden und dem Endbegünstigten vor. Soweit die Mittelsperson aber auch aufgrund einer einheitlich vorgefassten Meinung tatsächlich keine eigene Verfügungsbefugnis über das zugewendete Vermögen hat, ist von einer direkten Zuwendung an den Endbegünstigten auszugehen.

 
Achtung

Eigene Verfügungsbefugnis notwendig

Die steuerliche Anerkennung einer Zuwendung an eine "Mittelsperson" mit einer anschließenden Weiterverwendung kann nur dann erfolgen, wenn sich aus den rechtlichen wie auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, dass der Mittelsperson eine eigenständige Verwendungsbefugnis (Dispositionsbefugnis) über den zugewendeten Gegenstand zukommt. Die Mittelsperson muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, sich der Weitergabe des zugewendeten Vermögens zu entziehen.

So der BFH in seiner jüngsten Entscheidung[1]: Die Mutter übertrug dem Sohn eine Eigentumswohnung. Noch am selben Tag wendete er 50 % seines Eigentumsanteils an der Wohnung – mittels separater Urkunde – seiner Ehefrau zu. Zwei Aspekte waren für die positive Entscheidung maßgebend: Zivilrechtlich wurde die Ehefrau eindeutig nicht von der Schwiegermutter beschenkt, sondern vom Ehemann und der Sohn hatte eine eigene Verwendungsbefugnis. Hätte die Mittelsperson – hier der Sohn – eine Verpflichtung zur Weitergabe gehabt, läge nur eine Schenkung der Mutter an die Schwiegertochter vor. Wendet der Sohn ohne eine solche Verpflichtung den Gegenstand einer weiteren Person zu, liegen zwei Schenkungen vor: In entschiedenen Fall von der Mutter an den Sohn und dann vom Sohn an seine Ehefrau.

Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung reicht es nicht aus, dass der Schenker weiß oder damit einverstanden ist, dass der Beschenkte den Gegenstand unmittelbar nach der Schenkung weiterverschenkt. Auch die schnelle Weitergabe am selben Tag spricht noch nicht für die Annahme einer solchen Weitergabeverpflichtung.

Die Ehefrau kann somit den Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR geltend machen.

 
Hinweis

Übertragung am gleichen Tag, aber in verschiedene Urkunden sinnvoll

Eine Kettenschenkung ist – unter den genannten Vorgaben – auch dann erbschaft- und schenkungsteuerlich anzuerkennen, wenn die notariellen Urkunden am selben Tag abgeschlossen werden. Die Vereinbarungen sollten aber nicht kostensparend in einer einzigen Urkunde getroffen werden. Allerdings kann es auch zur Anerkennung einer Kettenschenkung kommen, wenn die Übertragungen in einer einheitlichen Urkunde vorgenommen werden, soweit sich kein unmittelbarer Wille des Erstschenkers zur Bereicherung des letzten Erwerbers ermitteln lässt.[2] Um Streitigkeiten über die Anerkennung der gewählten Gestaltung zu vermeiden, sollte in der Praxis eine Trennung der jeweiligen Übertragungsvorgänge vorgenommen werden.

 
Wichtig

Grundstücksübertragungen

Bei einer Grundstücksübertragung ist zusätzlich mindestens die Auflassung und Eintragungsbewilligung zugunsten der "Mittelsperson" sinnvoll. Auf die tatsächliche Eintragung des Eigentumsübergangs auf die "Mittelsperson" kommt es nicht an, so kann die vertraglich ausdrückliche Vereinbarung, auf eine Zwischeneintragung zu verzichten, unschädlich sein.[3]

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