Bei Zuwendungen zwischen 2 Personen, die über den persönlichen Freibetrag hinausgehen, kann überlegt werden, ob unter Einschaltung einer dritten Person (sog. Durchgangs- oder Mittelsperson) eine Optimierung durch Ausnutzung mehrerer Freibeträge erfolgen kann.
Trennung von Zuwendungen
Vater V möchte seiner Tochter T insgesamt einen Betrag i. H. v. 800.000 EUR zuwenden. Direkt wendet er der T einen Betrag i. H. v. 400.000 EUR zu. Seiner Ehefrau wendet der V ebenfalls 400.000 EUR zu, die dann ihrer Tochter die 400.000 EUR zuwendet.
Würde der V seiner Tochter die 800.000 EUR direkt zuwenden, würde sich eine Schenkungsteuer von 60.000 EUR ergeben (s. o.). Bei der Aufspaltung der Schenkungen ergibt sich insgesamt keine Schenkungsteuer, da die Schenkungen jeweils unter den persönlichen Freibeträgen liegen.
Nichtanerkennung wegen Gestaltungsmissbrauch
Die Anerkennung der Aufteilung der Schenkungen ist davon abhängig, dass der eingeschaltete Dritte eine eigene Verfügungsbefugnis (Dispositionsbefugnis) über das ihm übertragene Vermögen besitzt. Liegt eine solche Verfügungsbefugnis nicht vor, wird die Gestaltung wegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO nicht anerkannt.
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