Außerordentliche Positionen

Außerordentliche Positionen sind dann zu korrigieren, wenn sie periodenfremd (z. B. Eingang einer bereits abgeschriebenen Forderung aus dem Vorjahr), betriebsfremd (z. B. Erlöse aus dem Sale-and-lease-back von Vermögensgegenständen) oder – im Vergleich zu den Vorjahren – zufällig außerordentlich hoch oder niedrig sind (z. B. Großreparaturen, die nur alle 20 Jahre anfallen, wie z. B. ein neues Hallendach).

Anwendung auf die 4 Fallstudien: Bei unseren 4 Beispielunternehmen gehen wir davon aus, dass auf eine Aufbereitung verzichtet werden kann bzw. dass die Aufbereitung bereits vorgenommen worden ist.

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