Leitsatz

Kommunikation mittels E-Mail führt nicht zum Entstehen einer Terminsgebühr.

 

Sachverhalt

Strittig war, ob E-Mails, die die Beteiligten eines Rechtsstreits austauschen, bereits die Festsetzung einer Terminsgebühr rechtfertigten. In einem Kostenfestsetzungsbeschluss hatte das FG so entschieden. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Erinnerungsführer im Wege der Erinnerung.

 

Entscheidung

Die Erinnerung hatte Erfolg, da der Kostenfestsetzungsbeschluss restwidrig gewesen sei. Es sei keine Terminsgebühr entstanden. Unstreitig sei, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits E-Mails ausgetauscht worden seien. Dies reiche aber nicht aus, da nach dem Gesetz ausdrücklich eine Besprechung erforderlich sei. Die Kommunikation mittels E-Mail sei mit einer Besprechung nicht gleichzusetzen. Auch Telefonate zwischen dem Bevollmächtigten und dem Berichterstatter beim FG würden keine Terminsgebühr rechtfertigen.

 

Hinweis

Die Entscheidung hat einige praktische Bedeutung, da sie vor Augen führt, wann der Bevollmächtigte eines Klägers im FG-Verfahreneine Terminsgebühr abrechnen kann. Eindeutig ist dies der Fall, wenn er einen Termin bei Gericht wahrnimmt. Darüber hinaus entsteht diese aber auch, durch die Mitwirkung an der Vermeidung oder Erledigung dieses Verfahrens in einer Besprechung, auch ohne die Beteiligung des GerichtsÜberschrift:

Änderung wegen einer offenbare Unrichtigkeit.

Kurzzusammenfassung:

Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn die Änderung aufgrund eines Prüfhinweises erfolgt.

Sachverhalt:

Die Kläger haben in ihrer ESt-Erklärung 2009 EUR 278 für haushaltnahe Dienstleistungen an. Der Veranlagungsbeamt wich hiervon insofern ab, als er EUR 26,19 nicht ansetzte, da diese seiner Ansicht nach das Vorjahr betrafen. Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 6.4.2011 wurden jedoch versehentlich EUR 4000 als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. Aufgrund eines Prüfungshinweises änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung durch Bescheid vom 11.5.2012 und korrigierte den Betrag der haushaltsnahen Dienstleistungen. Hiergegen wandten sich die Kläger.

Entscheidung:

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Änderung des bestandskräftigen Bescheides sei zutreffend nach § 129 AO erfolgt. Die Voraussetzungen des § 129 AO seien hier erfüllt, da dem Veranlagungsbeamten ein offensichtlicher Eingabefehler unterlaufen sei. Ein Rechtsanwendungsfehler sei hier nicht gesehen werden, da der Prüfungshinweis nicht zu einer neuen Willensbildung des Beamten geführt habe, sondern diesen nur auf sein Versehen bei der Eingabe hingewiesen habe.

Praxishinweis:

Eine Änderung nach § 129 AO ist oftmals der letzte Rettungsanker, wenn die Anwendung anderer Korrekturbestimmungen nicht mehr möglich ist. Die Kasuistik zu dieser Bestimmung ist dabei oftmals nur schwer zu greifen (siehe aber die Fallgruppen bei M. Frotscher, in Schwarz, AO, § 129 AO Rz. 25ff.). Aus der Rechtsprechung ist aber ersichtlich, dass die offenbare Unrichtigkeit so ausgestaltet sein muss, dass sie sich quasi aufdrängt (BFH v. 25.2.1992, VII R 8/91, BStBl. II 1992, 713). Die Änderung darf deshalb etwa insbesondere nicht auf einer geänderten Rechtsauffassung beruhen. Nun war es hier so, dass der Fehler wohl wirklich auf einer Fehleingabe beruhte, aufgefallen ist er aber aufgrund eines Prüfungshinweises des Verarbeitungsprogramms. Davon einmal abgesehen, dass es fraglich erscheint, warum die Verarbeitung der Eingabedaten in dem Steuerbescheid hier trotz des Prüfhinweises erfolgt ist, was in einem Steuerberatungsbüro als fehlerhaftes Arbeiten angesehen werden würde, ist die Korrektur sicherlich nicht aufgrund einer geänderten Rechtsfassung erfolgt. Insofern ist die Entscheidung als richtig anzusehen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH ist VI R 63/13.

Für die Durchführung einer Besprechung ist dabei der reine Austausch von E-Mails nicht als ausreichend, was auch zutreffend erscheint, da das Wort "Besprechung" eine verbale Kommunikation voraussetzt. Es ist deshalb angezeigt, dass die Ergebnisse einer Kommunikation mittels E-Mails zumindest noch einmal mündlich bestätigt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Beschluss vom 02.09.2013, 10 Ko 2594/13

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