Leitsatz

Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn die Änderung aufgrund eines Prüfhinweises erfolgt.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen gaben in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 für haushaltnahe Dienstleistungen 278 EUR an. Das Finanzamt setzte davon 26 EUR nicht an, da diese seiner Ansicht nach das Vorjahr betrafen. Im Einkommensteuerbescheid wurden jedoch versehentlich 4.000 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. Aufgrund eines Prüfungshinweises änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung und korrigierte den Betrag der haushaltsnahen Dienstleistungen. Hiergegen wandten sich die Steuerpflichtige.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Änderung des bestandskräftigen Bescheids sei zutreffend nach § 129 AO erfolgt. Die Voraussetzungen des § 129 AO seien hier erfüllt, da dem Sachbearbeiter ein offensichtlicher Eingabefehler unterlaufen sei. Ein Rechtsanwendungsfehler sei hier nicht gesehen werden, da der Prüfungshinweis nicht zu einer neuen Willensbildung des Sachbearbeiters geführt habe, sondern diesen nur auf sein Versehen bei der Eingabe hingewiesen habe.

 

Hinweis

Eine Änderung nach § 129 AO ist oftmals der letzte Rettungsanker, wenn die Anwendung anderer Korrekturbestimmungen nicht mehr möglich ist. Die Kasuistik zu dieser Bestimmung ist dabei oftmals nur schwer zu greifen. Aus der Rechtsprechung ist aber ersichtlich, dass die offenbare Unrichtigkeit so ausgestaltet sein muss, dass sie sich quasi aufdrängt. Die Änderung darf deshalb etwa nicht auf einer geänderten Rechtsauffassung beruhen. Hier beruhte der Fehler offensichtlich auf einer Fehleingabe, aufgefallen ist er aber aufgrund eines Prüfungshinweises des Verarbeitungsprogramms. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 63/13).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013, 4 K 2093/12

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