Leitsatz

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteils- bzw. Zugewinnausgleichsberechtigten ist steuerrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft und der Ausgleich damit eine schädliche Verwendung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG.

 

Sachverhalt

Die Ehefrau des verstorbenen H hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die erbenden Kinder verpflichteten sich notariell ihren Pflichtteils- und Zugewinnanspruch durch die Übertragung von Kommandit- und GmbH-Anteilen auszugleichen. Das Finanzamt wertete die Anteilsübertragungen als schädliche Verwendung. Zudem hat es den als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruch anteilig gekürzt, soweit dieser auf begünstigtes Betriebsvermögen entfällt.

 

Entscheidung

Das FG bestätigt die Berechnung der ErbSt durch das Finanzamt. Dabei wurde zu Recht die Übertragung der Gesellschaftsanteile als schädliche Verwendung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG eingestuft. Der Ausgleich eines Zugewinnanspruchs der Pflichtteilsberechtigten verwehrt eine Begünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG, da steuerrechtlich darin ein entgeltliches Rechtsgeschäft in Form einer Veräußerung i. S. d. § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 4 ErbStG zu sehen ist.

Der Erfüllung von Zugewinn- oder Pflichtteilsansprüchen ist zivilrechtlich als Erfüllungsabrede regelmäßig kein entgeltlicher Austauschvertrag, sondern die Erfüllung der ursprünglichen Schuld. Diese zivilrechtliche Betrachtung überträgt das FG aber nicht auf das Steuerrecht, da die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs bzw. Zugewinnausgleichs auf einer von der Entstehung getrennt zu sehenden Vereinbarung beruht. Diese stelle ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision eingelegt (Az. BFH: II R 12/14). Damit kann der BFH nicht nur über die Entgeltlichkeit einer solchen Übertragung urteilen, sondern auch, ob die sog. Missbrauchsklausel in Abschn. 62 ErbStR anzuwenden ist, wenn sich der Gesellschafterkreis durch eine Übertragung nicht ändert und der Betrieb fortgeführt wird.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 19.11.2013, 1 K 3364/10

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