vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 12/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteilsberechtigten zum Ausgleich des Zugewinnanspruchs als schädliche Verwendung i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteilsberechtigten zum Ausgleich des Zugewinnanspruchs ist eine schädliche Verwendung i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG.
  2. Sie stellt steuerrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft in Form einer Veräußerung i.S.d. § 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 und Nr. 4 ErbStG dar.
 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 6 S. 5, § 13a Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2015; Aktenzeichen II R 12/14)

BFH (Beschluss vom 18.02.2015; Aktenzeichen II R 12/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs eine schädliche Verwendung im Sinne des nach § 13a Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG) darstellt und ob der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG verhältnismäßig zu kürzen ist, wenn zum Nachlassvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreit sind.

Die Klägerin ist - neben ihrem Bruder - Miterbin zu ½ ihres am … 2001 verstorbenen Vaters, Herrn H (Erblasser), nachdem die (zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene) Ehefrau des Erblassers und Mutter der Klägerin - Frau F - (Pflichtteilsberechtigte) als testamentarisch angeordnete Erbin die Erbschaft ausgeschlagen und ihren Pflichtteils- und Zugewinnanspruch geltend gemacht hatte. Am … 2002 schlossen die Erben und die Pflichtteilsberechtigte einen notariellen Vertrag über die Erfüllung des Zugewinnausgleichs (Urkundenrolle-Nr. …/2002 des Notars …). Darin heißt es unter Nr. 2: (…) „Der Zugewinnausgleichsanspruch soll deshalb dadurch erfüllt werden, dass ca. 53% der Anteile des Herrn H an den drei vorerwähnten Gesellschaften auf Frau F übertragen werden. Sollten diese Wertannahmen, von denen die Beteiligten ausgehen, später korrigiert werden müssen, so ist der Ausgleich unter den Beteiligten bei der Ermittlung und der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs vorzunehmen.” Im Einzelnen erhielt die Pflichtteilsberechtigte eine Stammeinlage an der L GmbH in Höhe von 400.000,-- DM (entspricht 204.516,75 EUR), an der V GmbH (GmbH) in Höhe von 20.000,-- DM (entspricht 10.225,84 EUR) und eine Einlage an der L KG (KG) in Höhe von 400.000,-- DM (entspricht 204.516,75 EUR) als Kommanditeinlage. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausfertigung der Vertrages (Bl. 70 ff. der Erbschaftsteuerakte Band I) Bezug genommen. Der notarielle Nachlassauseinandersetzungsvertrag vom … 2004 (Urkunderolle Nr. …/2004 des Notars …; Bl. 178 ff. der Erbschaftsteuerakte Band I) führte zu keiner ergänzenden Übertragung von Betriebsvermögen.

In ihrer am…Juni 2003 eingegangenen Erbschaftsteuerklärung wurde unter anderem Betriebsvermögen aus der Beteiligung an der KG in Höhe von

./. 495.622 DM (entspricht ./. 253.407,50 EUR) und übriges Vermögen, das

im Wesentlichen aus Anteilen an der GmbH in Höhe von 40.963.240 DM (entspricht 20.944.172,04 EUR) bestand, erklärt. Gleichzeitig machte die Klägerin eine Steuerermäßigung nach § 13a ErbStG für die Anteile an der KG und der GmbH in voller Höhe geltend. Als Nachlassverbindlichkeit erklärte sie unter anderem einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch in Höhe von

4.067.035 DM (entspricht 2.079.441,98 EUR) und einen geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 13.730.058 DM (entspricht 7.020.067,18 EUR).

Mit Bescheid vom 5. März 2004 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 880.089,27 EUR (entspricht 1.721.305,-- DM) fest. Als anteilig auf die Klägerin entfallende Beträge legte das FA hierbei für die Berechnung der Steuerermäßigung des § 13a ErbStG lediglich begünstigtes Betriebsvermögen in Höhe von 14.974.335,-- DM (entspricht 7.656.255,91 EUR) zugrunde, da es der Ansicht war, hinsichtlich der auf die Pflichtteilsberechtigte zur Erfüllung der Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche übertragenen Anteile sei die Steuerbegünstigung zu versagen. Als anteilige Nachlassverbindlichkeit berücksichtigte das FA unter anderem einen abzugsfähigen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1.669.617 DM (entspricht 853.661,62 EUR) sowie einen abzugsfähigen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 6.685.029 DM (entspricht 3.418.001,05 EUR), wobei es die Auffassung vertrat, der Pflichtteilsanspruch sei nach § 10 Abs. 6 ErbStG und Hinweis 31 Abs. 4 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 (ErbStR) insoweit nicht abzugfähig, als er mit begünstigtem Betriebsvermögen im Zusammenhang stehe. Der Steuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -).

Mit ihrem Einspruch vom 5. A...

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