Leitsatz

1. Die in § 73 AO angeordnete Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen.

2. Von der in § 239 Abs. 1 AO angelegten Verweisung auf die für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen Bestimmungen des Zweiten Teils der AO nicht erfasst.

 

Normenkette

§ 73 AO , § 233a AO , § 239 Abs. 1 Satz 1 AO

 

Sachverhalt

Zwischen der Klägerin und X besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Wegen rückständiger Nachforderungszinsen des Organträgers X wurde die Klägerin vom FA gem. § 73 AO als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen.

 

Entscheidung

Der BFH hat den Haftungsbescheid aufgehoben, weil eine Organhaftung für steuerliche Nebenleistung nicht gegeben sei.

 

Hinweis

Eine Organgesellschaft haftet für Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist (§ 73 AO). Dadurch werden die steuerlichen Risiken ausgeglichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger für den Fiskus verbunden sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig, ob sich die Haftung lediglich auf Steuern (vgl. § 3 Abs. 1 AO) bezieht, oder auch steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen erfasst. Das ist bei wortwörtlicher Anwendung der Vorschrift zu verneinen, weil die AO zwischen Steuern und den in § 3 Abs. 4 AO gesondert genannten Nebenleistungen unterscheidet.

Welchen Sinn die daraus vom BFH gefolgerte Haftungsbeschränkung hat, ist allerdings im Dunkel. Die Gesetzesmaterialien schweigen.

§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO erklärt freilich die für Steuern geltenden Vorschriften auf Zinsen für entsprechend anwendbar. Das ist jedoch eine reine Verfahrensvorschrift (siehe die gesetzliche Abschnittsüberschrift). Sie bedeutet nur Geltung der Vorschriften über die Steuerfestsetzung auch für Zinsen. Haftungsbegründende Wirkung hat § 239 also nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.10.2004, VII R 76/03

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