Leitsatz

Eine Mindestbetriebszeit für die Anwendung des § 5a EStG gibt es nicht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Einschiffs GmbH & Co. KG. Diese erwarb im August 2002 einen Tanker. Bereits im Kaufvertrag war fixiert, dass die Klägerin das Schiff an eine andere Gesellschaft weiterveräußern könne. Die Klägerin optierte zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG und erfüllte unstrittig die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung. Im Dezember 2002 verkaufte die Klägerin das Schiff. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 5a EStG nicht erfüllt habe. Insbesondere sei kein Betrieb eines Handelsschiffes erfolgt, da lediglich 70 Tage zwischen Anschaffung und Veräußerung gelegen hätten.

 

Entscheidung

Der Klage wurde durch das Finanzgericht Hamburg stattgegeben, da das Finanzamt zu Unrecht die Voraussetzungen des § 5a EStG verneint hätte. Aus dem Gesetz könne nicht abgeleitet werden, dass der Betrieb eines Handelsschiffes als längerfristiger Betrieb auszulegen sei. Eine zeitliche Grenze für den Betrieb kenne das Gesetz nicht. Deshalb komme als zeitliche Grenze nur die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO in Betracht. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung lägen aber nicht vor. Schließlich könne auch nicht argumentiert werden, dass der Betrieb des Schiffes lediglich ein Nebengeschäft und das eigentliche Hauptgeschäft die Veräußerung gewesen sei.

 

Hinweis

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung der - regelmäßig für den Steuerpflichtigen günstigen - Gewinnermittlungsbestimmung des § 5a EStG ist der Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr. Hierbei versucht die Finanzverwaltung den Begriff des Betriebs dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Absicht bestanden haben muss, das Schiff längerfristig zu betreiben. Eine solche einschränkende Auslegung findet jedoch, wie das FG Hamburg zutreffend ausführt, keine Grundlage im Gesetz. Als Korrekturbestimmung hingegen stets in Betracht zu ziehen ist § 42 AO. Auch ein solcher Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten wurde jedoch hier zutreffend verneint. Damit ist festzuhalten, dass nach der hoffentlich zu erwartenden Bestätigung des Urteils durch den BFH der Argumentation der Finanzverwaltung, bei einem nur kurzfristigen Halten des Schiffes sei kein Betrieb gegeben, so dass § 5a EStG nicht Anwendung finden dürfe, die Grundlage entzogen ist. Dies hat vor allem nämlich den für den Steuerpflichtigen positiven Effekt, dass auch ein etwaiger Veräußerungsgewinn von § 5a EStG erfasst wird. Gerade in den Jahren bis 2008 wurden hier Schiffe bereits kurz nach der Ablieferung zum Teil mit erheblichen Gewinnen weiterverkauft. In der aktuellen Krise der Schifffahrt gilt dies allerdings nicht mehr. Vielmehr müssen Schiffe oftmals mit Verlust veräußert werden. In diesen Fällen hat der § 5a EStG dann den negativen Effekt, dass ein Veräußerungsverlust nicht geltend gemacht werden kann.

Das Aktenzeichen des BFH ist IV R 45/11.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2011, 2 K 42/11

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